Und noch einmal: Urheberrechtsreform in der FAZ – Kommentar zum Kommentar

Wie schon häufig zuvor trommelt die FAZ kurz vor der EU-Abstimmung über die Reform des Urheberrechts für diese Reform und kommentiert die Position der Gegner (insbesondere von Artikel 13 dieser Reform = inzwischen Art. 17) betont negativ. Da die FAZ ein Eigeninteresse an der Durchsetzung dieser Reform hat, ist das verständlich und legitim. Gleichwohl ließ in der Vergangenheit das Argumentationsniveau doch zu wünschen übrig. Nun hat Herr Kaube mit seinen Kommentaren in der FAZ vom 22.3.2019 und vom 25.3.2019 einen weiteren Akzent argumentativer Schlichtheit gesetzt.

Zunächst sollte Herr Kaube als Mitherausgeber der FAZ den Sprachgebrauch überdenken: “Hehler” “nützliche Idioten” – das ist Stammtisch, für regelmäßige FAZ-Leser*innen ein Grund zum Fremdschämen. Konkret richtet sich sein erster Kommentar gegen ein kritisches Statement eines der Direktoren des Kölner Instituts für Wirtschaftspolitik, Steffen J. Roth, welches einige der allseits bekannten Bedenken gegen Upload-Filter referiert. “Tja, möchte man sagen, der Rechtsstaat hat Vorfahrt vor dem Geschäftemachen, dann entfällt eben die Möglichkeit zum Verbreiten von unbesehen allem, wenn es nicht rechtmäßig erfolgen kann.”, so Kaube. Damit tut er so, als wäre der derzeitige Zustand bereits außerhalb des Rechtsstaates. Dann würde man aber nur über die bessere administrative Durchsetzung des Urheberrechts debattieren, nicht über dessen Reform. Tatsächlich verteidigt in der Debatte aber niemnand ernsthaft die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials, und alle, auch die Gegner von Art. 13, sprechen sich für eine stärkere Beteiligung der Kreativen an den Einnahmen aus. Vielleicht mag Herr Kaube dies einfach mal zur Kenntnis nehmen. Das Gegenteil dessen zu suggerieren, ist dieselbe Art von Desinformation, die Herr Kaube so gern der Gegenseite vorwirft. Es geht allein um die Frage, wer die Verantwortung für solche Rechtsverstöße tragen solll, genauer: ob und vor allem in welcher Form diese Verantwortung auf die Betreiber von Plattformen ausgedehnt werden soll. Kein Wort in dem Artikel z.B. von dem Vorschlag von Pauschallizenzen, die eine Uploadfilterung überflüssig machen. Das Ziel wäre erreicht, und mit erbittertem Widerstand ist nicht zu rechnen.

Kernpunkt von Kaubes erstem Kommentar ist, dass er einen logischen Fehler in der Argumentation Steffen J. Roths identifiziert zu haben glaubt, den er nun in seinem Kommentar “entlarvt”, um zu zeigen, dass die Argumentation der Gegenseite nur ein Kartenhaus ist. Vom Zwang zu Uploadfiltern würde sich die Marktposition der ohnhin schon großen Player erhöhen, da nur sie über das entsprechende Know How und die finanziellen Mittel verfügen. Der Wettbewerb würde leiden, so Roth. Nun sprechen sich aber gerade auch diese großen Player gegen diese Art von Art. 13 aus. Das, so Kaube triumphierend, würde aber doch beweisen, dass Google & Co eben doch von der derzeitigen Regelung profitieren und durch die Urheberrechtsreform empfindlich getroffen würden. Denn wieso sollten sie gegen etwas sein, das in der Folge ihre Position im Wettbewerb noch stärken würde? Süffisant kommentiert er: “Finde den Fehler”. Herrjemine, ist das so schwierig zu verstehen? Google & Co verdienen derzeit Milliarden trotz der Existenz kleinerer Wettbewerber in gewissen Marktnischen. Die ohnehin große Marktmacht noch weiter ausdehnen zu können ist im Vergleich zu den hohen Kosten (nicht nur Filterkosten, sondern vor allem zu erwartender Schadensersatzansprüche etc.), die die geplante Reform ihnen bescheren würde, keine wirklich attraktive Aussicht. Herr Kaube würde vermutlich auch nicht dafür plädieren, dass er alle seine Artikel einer Genehmigungsbehörde vorlegen muss, wenn im Gegenzug konkurrierende Zeitungen gleich ganz verboten würden.

Auch der zweite Kommentar vom 25.3.2019 (“Bereit das Recht zu opfern”) ist ähnlich gestrickt. Es wird so getan, als würde das Urheberrecht derzeit im Internet nicht gelten und Plattformen wie Google seien nichts anderes als Hehler. Die Justizministerien müsse doch den Hehlerei-Paragrafen des Strafgesetzbuches kennen. Und Herr Lindner sei “zwar kein Jurist, aber auch ihm darf man unterstellen, dass er von der Strafbarkeit […] weiß”. Nun, auch Herr Kaube ist kein Jurist, deswegen mag man es ihm nachsehen, dass diese Form der indirekten Profitierung von Urheberrechtsverletzungen Dritter durch Google & Co sachlogisch nicht dasselbe ist wie klassische Hehlerei (alleine schon wegen fehlenden Vorsatzes, der fehlenden Körperlichkeit des Gegenstandes u.a.m.), und deswegen der zitierte Strafgesetzbuch-Paragraf auch nicht greift. Dass Google, Facebook usw. “keine gemeinnützigen Unternehmen” sind, sie an der Bewahrung des Status Quo ein Profitinteresse haben – all das sind Binsen, um die es nicht ernsthaft geht. Herr Kaube kann einfach nicht sehen oder gar akzeptieren, dass es gute nachvollziehbare Gründe gegen den Art. 13 geben kann, und dass das allgemein akzeptierte (!) Ziel, Plattformen stärker zur Finanzierung der Kreativen zur Kasse zu bitten, auf anderem Wege mit deutlich weniger Kollateralschäden erreicht werden könnte. Bei Herrn Kaube geht es nur um Schwarz oder Weiß, Recht gegen Illegalität, Pro Urheberrechtsreform in der derzeitgen Form versus grenzdebile Desinformationskampagnen. So viel Unterkomplexität kennt man sonst nur von der Springerpresse. Wie es anders und besser geht, zeigt der Beitrag des Komponisten Matthias Hornschuh (FAZ vom 26.3.19), der lösungs-orientiert ist und ganz ohne diese geifernde Feindseligkeit auskommt.

Gewiss, auf der Seite der Art.13-Gegner gibt es den einen oder anderen Youtube-Influencer, der oder die mit sagenhaft naiven Argumenten Desinformation betreibt. Die FAZ sollte aber nicht auf argumentativ gleichem (wenn auch sprachlich höherem) Niveau dagegenhalten. Das sollte nicht ihr Anspruch sein. Es geht um komplexe Abwägungen und Kompromisse. Vor allem geht es darum zu verstehen, dass im digitalen Zeitalter Urheberrecht nicht einfach dasjenige Mindset und diejenigen Instrumente des 19. Jahrhunderts fortschreiben kann. Das wäre so, als würde man in der Volkswirtschaftslehre digitale Plattform-Märkte mit einem simplen Angebots-Nachfrage-Diagramm verstehen wollen.